Satzung des Arbeitskreises für Jugendliteratur
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Arbeitskreis für Jugendliteratur e.V. und ist die Sektion Bundesrepublik Deutschland des Internationalen Kuratoriums für das Jugendbuch. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen und hat seinen Sitz in München.
§ 2 Allgemeiner und besonderer Zweck
Der Arbeitskreis für Jugendliteratur e.V. dient auf dem Gebiet der Jugendhilfe der Förderung und Koordination aller Bemühungen um die Jugendliteratur. Dies soll insbesondere geschehen durch:a) Vorbereitung der Verleihung des Deutschen Jugendliteraturpreises, der vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vergeben wird;
b) Herausgabe von Verzeichnissen empfehlenswerter Jugendliteratur;
c) Informations- und Erfahrungsaustausch;
d) Mitwirkung bei Aktionen zur Förderung der Jugendliteratur;
e) Anregung und Hilfeleistung für Forschungsarbeiten;
f) Veranstaltungen zur Kritik des Jugendbuches und Durchführung von Studientagungen;
g) Mitwirkung an der internationalen Zusammenarbeit;
h) Förderung der Leseerziehung und der literarischen Bildung als Teil sozialkultureller Jugendarbeit.
Der Arbeitskreis für Jugendliteratur e.V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Arbeitskreis für Jugendliteratur e.V. dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Das Vereinsvermögen sowie alle Erträge und Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten (in ihrer Eigenschaft als Mitglieder) keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Arbeitskreises für Jugendliteratur e.V. können sein:a) Organisationen und Institutionen, die sich im Bereich der Bundesrepublik Deutschland der Förderung der Jugendliteratur widmen oder an dieser Arbeit interessiert sind;
b) Einzelpersonen, die sich in besonderer Weise der Förderung der Jugendliteratur widmen.
Die Mitglieder nach § 3a werden durch Bevollmächtigte vertreten. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag vom Vorstand oder von der Mitgliederversammlung gewährt.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
a) Jeder Mitgliedsverband (juristische Person) hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.Alle Einzelmitglieder (natürliche Personen) haben aber zusammen als Höchstzahl so viele Stimmen, wie die aller eingetragenen Mitgliedsverbände, wenngleich jedes Einzelmitglied durch seine Stimme zur Meinungsbildung im Arbeitskreis für Jugendliteratur e.V. beitragen kann.
Überschreitet bei einer Abstimmung die Zahl der von Einzelmitgliedern abgegebenen Stimmen die Zahl der allen Mitgliedsverbänden zustehenden Stimmen, so werden die Stimmen der Einzelmitglieder auf die Zahl aller den Mitgliedsverbänden zustehenden Stimmen zurückgerechnet. D.h.: Geben Einzelmitglieder mehr Stimmen als die ihnen zustehende Höchstzahl ab, dann ist zu ermitteln, wie viele Stimmen sich prozentual auf der Basis der tatsächlichen abgegebenen Stimmen ergeben. Die so ermittelten Prozentsätze sind auf die Höchststimmenzahl anzuwenden. Die sich ergebende Stimmenzahl oder Stimmenzahlen – wenn die Einzelmitglieder einheitlich abgestimmt haben – gilt als von den Einzelmitgliedern abgegeben.
b) Kann ein Mitglied des Arbeitskreises für Jugendliteratur e.V. nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen, kann es ein anderes Mitglied mit der Wahrnehmung der Interessen einschließlich Stimmvertretung betrauen.
Die Stimmübertragung hat schriftlich zu erfolgen: 2 Stimmübertragungen sind möglich. Keine Person darf mehr als insgesamt 3 Stimmen abgeben.
c) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Arbeitskreises für Jugendliteratur e.V. zu unterstützen und Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endeta) durch Austritt, der mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres zu erklären ist,
b) durch Ausschluss (s. § 6),
c) bei Organisationen durch deren Auflösung,
d) bei natürlichen Personen durch den Tod.
Den Mitgliedern werden bei ihrem Ausscheiden Beiträge und Spenden nicht zurückerstattet.
§ 6 Ausschluss eines Mitgliedes
Bei einem erheblichen Verstoß gegen die Satzungen des Arbeitskreises für Jugendliteratur e.V. kann der Vorstand ein Mitglied ausschließen. Dieser Beschluss bedarf der 2/3-Mehrheit. Dies gilt auch, wenn ein Mitglied das Ansehen des Arbeitskreises für Jugendliteratur e.V. schädigt, oder dessen Interessen diskriminiert. Der Antrag kann durch jedes Mitglied gestellt werden.Gegen den Beschluss ist binnen eines Monats eine Berufung an die nächste turnusgemäße Mitgliederversammlung zulässig. Bis zu deren endgültiger Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe des Mitgliedsbeitrages für Einzelmitglieder und die Höhe des Mindestbeitrages für Verbandsmitglieder.§ 8 Ehrenmitgliedschaft
Der Arbeitskreis für Jugendliteratur e.V. kann an Personen, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Für die Ehrenmitgliedschaft kann jede natürliche Person von einem Vereinsmitglied vorgeschlagen werden. Begründete Vorschläge sind schriftlich an den Vorstand zu richten.Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand einstimmig. Die Ehrenmitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung der Ehrenmitgliedschaftsurkunde. Das Ehrenmitglied hat die Rechte eines ordentlichen Mitglieds.Die Ehrenmitgliedschaft endet mit Tod, durch Aufgabe oder durch Aberkennung. Die Mitgliederversammlung kann mit Dreiviertelmehrheit die Ehrenmitgliedschaft aberkennen.
§ 9 Organe des Arbeitskreises für Jugendliteratur e.V.
Die Organe des Arbeitskreises für Jugendliteratur e.V. sind:a) die Mitgliederversammlung,
b) die/der Vorsitzende,
c) der Vorstand,
d) die Geschäftsstelle.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und Entlastung des Vorstandes,
b) Wahl der/des Vorsitzenden,
c) Wahl des Vorstandes,
d) Genehmigung des Haushaltsplanes,
e) Wahl der RechnungsprüferInnen,
f) Beratung und Beschlussfassung über die Tätigkeit des Arbeitskreises für Jugendliteratur e.V.,
g) Vorschlag geeigneter Personen für die Jury zum Deutschen Jugendliteratur- preis an den Vorstand gemäß der Ausschreibung des Stifters,
h) Satzungsänderungen,
i) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussentscheid des Vorstandes,
k) Auflösung des Arbeitskreises für Jugendliteratur e.V.
Die Mitglieder sind mindestens 4 Wochen vor dem Tage der Mitgliederversammlung schriftlich durch den Vorstand einzuladen. Die Tagesordnung ist gleichzeitig bekanntzugeben. Anträge zur Erweiterung der Tagesordnung müssen spätestens 14 Tage vor Beginn der Versammlung vorliegen. Anträge auf Satzungsänderungen sind bei der Bekanntgabe der Tagesordnung im Wortlaut mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung muss darüber hinaus einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es schriftlich fordert. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die/der Vorsitzende, im Falle ihrer/seiner Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit.
Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen aufgrund formulierter Anträge in formeller Abstimmung. Sie sind in Protokollen festzuhalten und von der/dem Vorsitzenden der Versammlung und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben. In Ausnahmefällen kann der Vorstand Beschlüsse der Mitglieder durch schriftliche Abstimmung herbeiführen.
§ 11 Die/der Vorsitzende
Die/der Vorsitzende leitet mit Hilfe der Geschäftsstelle den Arbeitskreis für Jugendliteratur e.V. im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.Sie/er vertritt den Arbeitskreis für Jugendliteratur e.V. gerichtlich und außergerichtlich zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied und stellt die Geschäftsordnung für den Vorstand und die Geschäftsstelle auf. Sie/er beruft die Vorstandssitzungen ein, leitet sie und unterzeichnet das Protokoll der Vorstandssitzungen. Sie/er wird durch den/die 2.Vorsitzende(n) vertreten.
Die/der Vorsitzende wird aus dem Kreise der eingetragenen Mitglieder für 3 Jahre von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit relativer Mehrheit gewählt.
Einmalige Wiederwahl ist möglich. Ferner ist die Neuwahl einer/eines früheren Vorsitzenden nach mindestens dreijähriger Amtspause möglich.
§ 12 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden, der/dem SchatzmeisterIn und zwei weiteren Mitgliedern. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und die/der 2.Vorsitzende jeweils im Zusammenwirken mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Eine pauschale Aufwandsentschädigung in angemessener Höhe ist für Vorstandsmitglieder zulässig.Für die Wahl der/des Vorsitzenden gilt § 10. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden aus dem Kreise der eingetragenen Mitglieder durch die Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit relativer Mehrheit für 3 Jahre gewählt. Einmalige Wiederwahl ist möglich. Ferner ist die Neuwahl eines früheren Vorstandsmitgliedes nach mindestens dreijähriger Amtspause möglich. Der Vorstand beschließt und überwacht die laufende Geschäftsführung des Arbeitskreises für Jugendliteratur e.V. Er ist berechtigt, die/den GeschäftsführerIn einzustellen und zu entlassen. Er stellt den Haushaltsplan auf und ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er wählt auf der Basis der Ausschreibung des Stifters die Jury zum Deutschen Jugendliteraturpreis. Die Entscheidungen des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende. Die Entscheidungen des Vorstandes können auch schriftlich eingeholt werden.
§ 13 Die Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle wird von einem/einer GeschäftsführerIn geleitet. Sie/er wird vom Vorstand bestellt und ist diesem für seine Tätigkeit verantwortlich. Sie/er führt im Rahmen seines Aufgabenbereiches und des Haushaltes die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung aus und ist für das Büro- und Finanzwesen des Arbeitskreises für Jugendliteratur e.V. verantwortlich. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.§ 14 Auflösung des Arbeitskreises für Jugendliteratur e.V.
Der Antrag auf Auflösung des Arbeitskreises für Jugendliteratur e.V. muss mit der Tagesordnung der Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden. Die Auflösung bedarf der 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Jugendpflege.
Im Streitfall entscheidet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Vorstehende Satzung ersetzt die Satzung des Arbeitskreises für Jugendliteratur e.V. vom 18. März 2011. Sie wurde von der Mitgliederversammlung am 18. März 2016 in Leipzig angenommen.
Wahlordnung
§ 1
Die Wahlordnung regelt die Vorbereitung und Durchführung aller satzungsgemäßen Wahlen.§ 2 Wahlausschuss
a) Jede ordentliche Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Stimmenmehrheit zu Beginn der Sitzung einen ehrenamtlichen Wahlausschuss, der für alle durchzuführenden Wahlen für die Zeit der stattfindenden Mitgliederversammlung bis zu Beginn der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zuständig ist.b) Der Wahlausschuss besteht aus vier Personen; ihm gehören zwei VertreterInnen der Mitgliedsverbände und zwei Einzelmitglieder an.
c) Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte eine/einen Vorsitzenden und deren/dessen StellvertreterIn.
d) Für die in § 1 genannten Arbeiten steht dem Wahlausschuss die Geschäftsstelle zur Verfügung.
e) Die Mitglieder des Wahlausschusses können dreimal wiedergewählt werden.
§ 3 Durchführung der Wahlen
a) WahlleiterIn ist die/der Vorsitzende des Wahlausschusses, bei deren/dessen Verhinderung die/der StellvertreterIn.b) Die Wahlen von Vorsitz und Vorstand erfolgen schriftlich und geheim. c) Alle übrigen Wahlen sind grundsätzlich offen. Wird von einem Mitglied schriftliche und geheime Wahl gefordert, so hat die/der WahlleiterIn diesem Wunsche zu entsprechen.
d) Ergibt ein Wahlgang für zwei KandidatInnen die gleiche Stimmenzahl, so entscheidet eine Stichwahl.
e) Der Wahlausschuss zählt die abgegebenen Stimmen unter Berücksichtigung des § 4a, Abs. 3 und 4b der Satzung aus und führt über die Wahlergebnisse Protokoll. Die/der WahlleiterIn gibt die Abstimmungsergebnisse bekannt.
f) Bei vom Vorstand in Ausnahmefällen (außerhalb der Mitgliederversammlung) angeordneten schriftlichen Wahlen ist ebenfalls der Wahlausschuss für die ordnungsgemäße Durchführung zuständig. Bei diesen Wahlen teilt die/der WahlleiterIn den Mitgliedern die Abstimmungsergebnisse schriftlich mit.
§ 4 Wahl der/des Vorsitzenden und des Vorstandes des Arbeitskreises für Jugendliteratur e.V.
a) Die/der WahlleiterIn informiert die Mitglieder des Arbeitskreises für Jugendliteratur e.V. rechtzeitig über anstehende Wahlen und lädt ein, KandidatInnen vorzuschlagen.Die KandidatInnenvorschläge sollen 10 Wochen vor der Mitgliederversammlung bei dem/der WahlleiterIn eingereicht werden. Alle KandidatInnen erhalten Gelegenheit, sich bis zu 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorzustellen. Diese Informationen werden mit der Einladung zur Mitgliederversammlung verschickt.
Eine Nachnennung von KandidatInnen ist bis zu 14 Tagen vor der Mitgliederversammlung unter Beifügung der Vorstellung möglich.
Die termingerecht nachgemeldeten KandidatInnen werden den Mitgliedern durch Tischvorlage auf der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
b) Die Wahlen der/des Vorsitzenden und Vorstandes des Arbeitskreises für Jugendliteratur e.V. erfolgen in getrennten Wahlgängen auf der Mitgliederversammlung. Zur/zum Vorsitzenden gewählt ist die/der KandidatIn mit den meisten Stimmen. Zum Vorstandsmitglied gewählt sind die 4 KandidatInnen mit den höchsten Stimmenzahlen.
c) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die/den stellvertretende(n) Vorsitzende(n) und die/den SchatzmeisterIn.
d) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes aus dem Amt rückt die/der nächste KandidatIn in der Reihenfolge der Stimmenzahl nach. Bei vorzeitigem Ausscheiden der/des Vorsitzenden aus dem Amt nimmt die/der stellvertretende Vorsitzende die Geschäfte bis zur nächsten Neuwahl wahr, der Vorstand wird durch die/den nächste(n) KandidatIn in der Reihenfolge der Stimmenzahl ergänzt.